durch einen früheren Stockwerkeigentümer erstellte Römersteinmauer ursprünglich war, ebenso ob und zu welchem Zeitpunkt die Römersteinmauer allenfalls erhöht wurde. Dies ist jedoch unerheblich: Für die Römersteinmauer liegt keine Baubewilligung vor. Ohne Baubewilligung ist eine Stützmauer von mehr als 1,2 m Höhe unrechtmässig. Die Beschwerdeführerin 1 hat die bestehende Stützmauer grösstenteils abgebrochen und mit einer Höhe von über 1,7 m (gemessen ab fertigem Terrain des unteren Sitzplatzes) aufgebaut. Da keine Baubewilligung für eine über 1,7 m hohe Römersteinmauer besteht, geht der Abbruch und (Wieder)Aufbau auf diese Höhe über einen bewilligungsfreien reinen Unterhalt hinaus.19