Aus der Geländemessung des Geometers ergibt sich somit, dass die Stützmauer aus Römerstein über dem aufgeschütteten Terrain rund 1,7 m hoch ist. Sie ist daher baubewilligungspflichtig (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD e contrario). Es kann offen bleiben, ob die Terrainerhöhung auf der unteren Ebene zu einer Gesamthöhe hinzugerechnet werden muss. Auf den aktenkundigen Fotos ist ersichtlich, dass die Römersteinmauer ursprünglich eine geringere Höhe hatte als die befestigte Terrasse vor dem Haus.18 Es ist nicht bekannt, wie hoch die 17 P.________ AG, Kontrollplan Marchkontrolle/Aufnahme Höhenkoten vom 18./20. Mai 2021, Vorakten, Beilagen zum