d) Die Römersteinmauer ist eine hinterfüllte Stützmauer, die zur Anhebung und Ausebnung des Terrains auf der oberen Ebene dient. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD sind bis zu 1,20 m hohe Stützmauern baubewilligungsfrei. Weil Art. 6 BewD explizit regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Stützmauer baubewilligungsfrei erstellt werden kann, besteht kein Anlass, in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 BewD andere, in Art. 6 Abs. 1 BewD genannte Tatbestände heranzuziehen. Die von der Beschwerdeführerin 1 genannten baubewilligungsfreien Vorhaben wie Kleinbauten, Sichtschutzwände etc. sind vorliegend nicht einschlägig.