8/21 BVD 120/2021/97 Die Gemeinde macht geltend, die abgebrochene und wiederaufgebaute Stützmauer weise eine Höhe von über 1,20 m auf und sei nach Art. 6 Abs. 1 BewD bewilligungspflichtig. Auch die Terrainerhöhung auf dem unteren Sitzplatz löse mit Blick auf die (neue) Gesamthöhe die Baubewilligungspflicht aus.