Die Beschwerdeführenden 2 und 3 machen geltend, sie hätten im Jahr 2002 zusammen mit dem damaligen Eigentümer der oberen Stockwerkeinheit Nr. L.________-2 die (untere) Betonstützmauer erstellt, damit kein Material mehr auf ihr Grundstück hinunterfalle. Dank dieser Betonstützmauer habe der Eigentümer der oberen Stockwerkeinheit eine Römersteinmauer erstellen können. Sie hätten damals aus nachbarschaftlicher Rücksicht die Höhe nicht überprüfen lassen. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Römersteinmauer abgebrochen und beim Wiederaufbau um zwei Steinreihen erhöht. Zusammen mit der Terrainerhöhung mittels Betonwinkelelementen habe die Römersteinmauer nun eine Höhe von 2,26 m.