Eine angebliche Erhöhung der Mauer um 10-14 cm wäre nicht baubewilligungspflichtig. Die Gesamthöhe der Römersteinmauer sei nicht massgebend, zumal nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b BewD Kleinbauten bis 2,5 m Höhe und kurze Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe ausdrücklich von der Baubewilligungspflicht ausgenommen seien. Die Bahnschwellen am Mauerfuss seien morsch gewesen. Die 60 cm hohen Betonwinkel seien hinter der Stützmauer angebracht. Es seien keine Terrainveränderungen von mehr als 100 m3 Inhalt vorgenommen worden.