b) Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet die Baubewilligungspflicht der vorgenommenen baulichen Massnahmen. Mit Verweis auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis c BewD16 macht sie insbesondere geltend, sowohl das Unterhalten und Ändern von Bauten und Anlagen als auch auf zwei Seiten offene Sitzplätze und Stützmauern, Schrägrampen sowie Terrainveränderungen bis zu 100 m3 Inhalt seien baubewilligungsfrei. Die bereits bestehende Römersteinmauer sei einsturzgefährdet gewesen. Sie sei teilweise abgebrochen und wiederaufgebaut, aber nicht erhöht worden. Eine angebliche Erhöhung der Mauer um 10-14 cm wäre nicht baubewilligungspflichtig.