Abs. 2 BauG). Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 1b Abs. 3 BauG können Wiederherstellungsmassnahmen zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung ergriffen werden, die ungeachtet deren Bewilligungspflicht von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sicherheit betroffen ist. Voraussetzung für baupolizeiliche Massnahmen ist also ein baurechtswidriger Zustand. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht mit Art. 45 und 46 BauG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen.