Es besteht ein grundsätzliches Bauverbot, das nur durch eine Bewilligung beseitigt werden kann.15 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Baubewilligungspflicht bildet jedoch nicht unabdingbare Voraussetzungen für den Erlass baupolizeilicher Verfügungen. Auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen müssen die anwendbaren Vorschriften einhalten (vgl. Art. 1b Abs. 2 BauG).