a) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 RPG14). Die Behörden haben vor der Errichtung der Baute oder Anlage zu prüfen, ob die massgebenden Vorschriften eingehalten werden (vgl. Art. 2 BauG). Es besteht ein grundsätzliches Bauverbot, das nur durch eine Bewilligung beseitigt werden kann.15 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art.