a) Die Parzelle Nr. L.________ liegt am Hang im Gebiet «O.________». Im Gartenteil der Beschwerdeführenden 2 und 3 steht eine rund 3 m hohe und 8,7 m lange Betonstützmauer, die sich auf das Grundstück Nr. G.________ weiterzieht und an die dort bestehende Stützmauer (Terrasse) anschliesst. Die Betonstützmauer wurde 2002 erstellt.11 Die Betonstützmauer bildet faktisch die Grenze zum höher gelegenen Gartenteil der Beschwerdeführerin 1. Auf der Betonstützmauer ist ein rund 1 m hohes Geländer mit waagrechten Holzlatten montiert.