Für die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte ist dies jedoch unerheblich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Im Übrigen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 VRPG) eingeschränkt, namentlich dort, wo sie eher in der Lage sind, die Beweismittel beizubringen, aus denen sie Rechte ableiten. 3. Sachverhalt und verfügte Wiederherstellungsmassnahmen