c) Der Gemeinde kann kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Wiederherstellungsverfügung während einer Ortsabwesenheit des Rechtsvertreters erliess. Die Beschwerdeführerin 1 ist anwaltlich vertreten. Es wird erwartet, dass der Rechtsvertreter in solchen Fällen eine Stellvertretung organisiert. Die Beschwerdefrist wurde nicht verkürzt. 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 36 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)