Die Gemeinde hätte die Parteien darüber konkret informieren müssen, damit sie sich dazu äussern können, sofern sie dies als notwendig erachten. Die fehlende Mitteilung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV9), allerdings nur eine geringfügige. Die Beschwerdeführerin 1 konnte sich in der Beschwerde zu diesem Beweismittel äussern. Die Gehörsverletzung ist damit geheilt.