Ausserdem holte sie Auskünfte der Gartenbaufirma ein, welche die umstrittenen baulichen Massnahmen im Gartenteil der Beschwerdeführerin 1 ausgeführt hatte. Wie die Gemeinde richtig vorbringt, gilt dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörde misst den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bei, wobei ihr dazu ein gewisser Ermessenspielraum zusteht.8 Die Aussage der Gartenbaufirma war für die Gemeinde nicht bindend. Der Vorwurf, die Gemeinde habe den Sachverhalt nicht abgeklärt und sei in Willkür verfallen, geht fehl.