a) Die Beschwerdeführerin 1 wirft der Gemeinde vor, den Sachverhalt nicht ausreichend von Amtes wegen abgeklärt zu haben. Sie habe den Bericht der S.________ GmbH, welcher bestätige, dass die Mauer nicht erhöht worden sei, nicht richtig zur Kenntnis genommen und damit aktenwidrige Annahmen getroffen. Die Gemeinde sei in Willkür verfallen. Die Gemeinde bringt dagegen vor, die Beschwerdeführerin 1 sei mehrfach angehört worden. Im Verwaltungsverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Behörden stellten den Sachverhalt von Amtes wegen fest. In der Beweiswürdigung sei die Behörde indes frei. Der Bericht der S.________ GmbH sei für die Gemeinde nicht bindend.