Die Gemeinde verpflichtete in erster Linie die Beschwerdeführerin 1 und damit die Störerin zur Vornahme der angefochtenen Wiederherstellungsmassnahmen. Subsidiär richtet sich der Wiederherstellungsbefehl auch an die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Miteigentümer (Stockwerkeigentümer) des Grundstücks Nr. L.________. Richtigerweise hätte die Gemeinde auch die Grundeigentümer der Parzellen Nr. G.________ und Q.________ am baupolizeilichen