d) Die Wiederherstellungsverfügung ist an die Grundeigentümer zu richten (Art. 46 Abs. 2 BauG). Zusätzlich können die Störer, d.h. die Personen, welche den unrechtmässigen Zustand durch ihr Tun verursacht haben, in die Pflicht genommen werden. Sind die Grundeigentümer und die Störer nicht identisch, ist die Wiederherstellungsverfügung in jedem Fall an die Grundeigentümer zu richten. Dadurch werden sie (zumindest) verpflichtet, die Wiederherstellungsmassnahmen zu dulden. Die Gemeinde verpflichtete in erster Linie die Beschwerdeführerin 1 und damit die Störerin zur Vornahme der angefochtenen Wiederherstellungsmassnahmen.