b) Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verfügungsadressatin durch die belastende Wiederherstellungsverfügung beschwert. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist, soweit sie die Feststellung der Baubewilligungsfreiheit beantragt. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.3 Bei bereits erstellten Anlagen ist die Bewilligungspflicht im Rahmen des Baupolizeiverfahrens zu prüfen.4