Die Beschwerdeführerenden 2 und 3 äusserten sich dazu mit Eingabe vom 18. Juni 2022. Sie bestätigen ihre Anträge auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und beantragen die Zusprechung einer Wiedergutmachungsentschädigung. Die Beschwerdeführerin 1 bringt mit Eingabe vom 16. Juni 2022 vor, sie habe bei der oberen und unteren Terrasse inzwischen Absturzsicherungen anbringen lassen. Sie beantragt, das vorsorgliche Benützungsverbot der Terrassen sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und im Übrigen als gegenstandslos abzuschreiben. Der Antrag der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 3 bis 14 sei abzuweisen, ebenso die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3.