8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, vereinigte die Beschwerdeverfahren. Es holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Dazu wurde die Frist zweimalig verlängert. Die Gemeinde reichte die Vorakten und die greifbaren Archivakten ein. Sie beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022, beide Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Den Beschwerden sei, soweit die sofort vollstreckbaren Benützungsver- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)