7. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 fochten die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 25. November 2021 mit Beschwerde vom 24. Dezember 2021 bei der BVD an. Sie stellen folgendes Rechtsbegehren: «[Die] Römersteinmauer im Bereich des oberen Sitzplatzes muss innert vier Monaten nach Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung auf die gesetzliche Höhe, ohne Baugesuch, von 1,20 m zurückgebaut werden. Das Füllmaterial («Pflastersteine» und Kies) sind zu entfernen.» Die Ziffern 1 und 3 der Wiederherstellungsverfügung seien in Rechtskraft zu setzen.