1. «Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein Gesuch für eine nachträgliche Baubewilligung einzureichen hat. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben. 3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.»