Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme an und wies auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung hin. Die Beschwerdeführerin 1 reichte innert dieser Frist kein nachträgliches Baugesuch ein. 6. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin 1 am 27. Dezember 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: