1. Die am Hang gelegene Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. L.________ ist mit einem Doppeleinfamilienhaus überbaut, das als zwei hintereinander gestaffelte Chalets in Erscheinung tritt. Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin der oberen Stockwerkeinheit Nr. L.________-2, den Beschwerdeführenden 2 und 3 gehört die untere Stockwerkeinheit Nr. L.________-1. Beide Stockwerkeinheiten verfügen über einen Gartenteil. Der oben gelegene Gartenteil der Beschwerdeführerin 1 ist mittels einer Stützmauer aus Römersteinen im Wesentlichen in zwei Ebenen gegliedert. Die Parzelle Nr. L.________ liegt in der Wohnzone W1.