108 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, womit ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können. Dem Regierungsstatthalteramt können ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)