f) Soweit den explizit formulierten Anträgen in der Beschwerde mit dieser Anweisung an die Gemeinde Seedorf nicht entsprochen wird, liegen diese Anträge ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 4. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV15). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 1000.– festgelegt.