Tätigwerden im Sinne von Art. 48 BauG setzt voraus, dass das Regierungsstatthalteramt der Gemeindebehörde zuvor eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer baupolizeilichen Pflichten gesetzt hat und die Gemeindebehörde innert dieser Frist nicht ordnungsgemäss gehandelt hat. Da das Regierungsstatthalteramt im vorliegenden Fall der Gemeinde Seedorf noch keine solche Frist gesetzt hatte, hätte es der baupolizeilichen Anzeige insofern Folge leisten müssen, als es der Gemeinde eine angemessene Frist zur Behandlung der Lärmklage gegen den Gastronomiebetrieb im Allgemeinen und speziell der Gartenterrasse hätte setzen müssen.