46 Abs. 2 Bst. a BauG), zumindest mit einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Die Gemeinde ist zwar bezüglich der Livemusik-Events aktiv geworden und hat diese letztlich mit Verfügung vom 24. November 2021 unterdessen auch verboten. Bezüglich des Betriebs im Allgemeinen und speziell der Gartenterrasse hat die Gemeinde bisher jedoch nichts unternommen und weder Abklärungen in die Wege geleitet (insbesondere einen Bericht bei der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik eingeholt) noch den Beschwerdeführenden mit einer anfechtbaren Verfügung eröffnet, in dieser Sache nichts zu unternehmen.