d) Allerdings braucht vorliegend an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden, ob und wenn ja welche Abklärungen hier nötig sind. Die Beschwerdeführenden haben bei der Gemeinde Seedorf eine Lärmklage vom 7. Juni 2021 betreffend den Gastronomiebetrieb «B.________» eingereicht, die unter anderem den Betrieb im Allgemeinen und speziell dessen Gartenterrasse zum Gegenstand hat. Diese Anzeige muss von der Gemeinde in irgendeiner Form behandelt werden. Selbst wenn die Gemeinde der Ansicht wäre, dass keinerlei Handlungsbedarf besteht, hätte sie dies den Anzeigenden, die als Nachbarn betroffen und daher zur Beschwerde befugt sind (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst.