Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen ist hier also auf die Kriterien abzustellen, die das USG für die Festlegung der Immissions-, Planungs- und Alarmwerte für Lärm vorgibt. «Bei der Beurteilung von Alltagslärm sind nach der heutigen Praxis im Wesentlichen fünf Elemente zu berücksichtigen: Stärke und Charakter des Lärms, Zeitpunkt der Lärmimmissionen, Häufigkeit des Lärms, Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone».13