Im vorliegenden Fall wird der Lärm eines Gastronomiebetriebs und speziell von dessen Aussensitzplätzen gerügt. Dabei handelt es sich um sogenannten Alltagslärm, für den Belastungsgrenzwerte fehlen. Nach Art. 40 Abs. 3 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde bei Fehlen von Belastungsgrenzwerten die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG. Sie berücksichtigt auch Art. 19 und 23 USG. Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen ist hier also auf die Kriterien abzustellen, die das USG für die Festlegung der Immissions-, Planungs- und Alarmwerte für Lärm vorgibt.