45 Abs. 2 Bst. c BauG sieht denn auch vor, dass die Organe der Baupolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind, wobei ihnen insbesondere die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen, obliegt. 9 Siehe dazu Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 18 10 BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 4.2