Allerdings sind nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen: Wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist, ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Mass-nahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt.10 Art. 45 Abs. 2 Bst.