c) Hinsichtlich der Lärmklage gegen den Gastronomiebetrieb im Allgemeinen und speziell dessen Aussensitzplätze gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Grundsätzlich knüpft ein baupolizeiliches Wiederherstellungsverfahren an die formelle Rechtswidrigkeit (fehlende Baubewilligung) an. Ob hier eine solche vorliegt ist nicht restlos geklärt. Eine formelle Rechtswidrigkeit liegt jedoch nicht auf der Hand, da bereits vorher ein Gastronomiebetrieb bestand und anscheinend keine baulichen Massnahmen umgesetzt wurden. Allerdings sind nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen: