b) Inwiefern diese Einschätzung hinsichtlich der Livemusik-Events zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung richtig war, braucht mangels eines aktuellen Interesses an der Klärung der Frage an dieser Stelle nicht mehr geprüft zu werden. Aufgrund der Verfügung der Gemeinde Seedorf vom 24. November 2021 sind Livemusik-Events in der «B.________» ohnehin nicht mehr zulässig. Auf die Beschwerde vom 21. Dezember 2021 kann insoweit nicht eingetreten werden.9