a) Das Regierungsstatthalteramt Seeland hat seine angefochtene Verfügung, wonach der baupolizeilichen Anzeige keine Folge geleistet und auf das Ergreifen von baupolizeilichen Massnahmen verzichtet wird, damit begründet, dass die Gemeinde Seedorf ihren baupolizeilichen Pflichten insgesamt rechtsgenügsam nachgekommen sei. Daher bestehe seitens des Regierungsstatthalteramts kein Handlungsbedarf.