11 Abs. 2 USG) ist es auch durchaus verhältnismässig, den Betrieb der Gartenterrasse täglich ab 22 Uhr nachts und die Live-Konzerte per sofort einzustellen. (…) Der Betrieb des damaligen A.________ kann mit der B.________ in keiner Weise gleichgestellt werden, der Lärmpegel der Gäste ist deutlich höher, da auch ein anderes Publikum angesprochen wird. Dies wird sich auch ab kommenden Oktober nicht ändern. Der Betrieb der B.________ bedarf einer lärmtechnischen Untersuchung, welche belegt, dass die massgebende Empfindlichkeitsstufe ES II nicht negativ beeinträchtigt wird».