pragmatischen und unbürokratischen Lösung duldete. Auch aus diesem Schreiben ist jedoch erkennbar, dass sich die Beschwerdeführenden auch unabhängig von den Livemusik-Events am Betrieb der «B.________» stören: «Wir als Anwohner tolerieren nun seit knapp vier Monaten die nächtlichen Ruhestörungen, welche vom Betrieb der B.________ ausgehen. (…) Aufgrund des lauten Grölen, Lachen und Reden nach 22 Uhr auf der Gartenterrasse musste schon wiederholt die Kantonspolizei gerufen werden, da ein Schlafen so leider nicht möglich ist. (…) Gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG)