Verfügung ein aufsichtsrechtliches Baupolizeiverfahren eröffnet. Diese Ankündigung ist von Seiten der Lärmklagenden unwidersprochen geblieben. Somit handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung, wonach der baupolizeilichen Anzeige keine Folge geleistet und auf das Ergreifen von baupolizeilichen Massnahmen verzichtet wird, um eine Baupolizeiverfügung. b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.