Bestimmung stellt einen Sonderfall der Ersatzvornahme dar, nämlich das Handeln der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde anstelle der säumigen Gemeindebehörde. Voraussetzung ist demgemäss auch hier, dass der Gemeinde vom Regierungsstatthalteramt eine Frist zur Erfüllung ihrer baupolizeilichen Pflichten nach Art. 45 bis 47 BauG angesetzt war und dass die Gemeindebehörde innert dieser Frist nicht ordnungsgemäss gehandelt hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 BewD).7