Der Betrieb des ehemaligen Restaurants «A.________» könne mit der «B.________» nicht gleichgestellt werden. Der Lärmpegel sei deutlich höher, da auch ein anderes Publikum angesprochen werde. Dies werde sich auch ab Oktober nicht ändern. Der Betrieb der «B.________» bedürfe daher einer lärmtechnischen Untersuchung. Gemäss Art. 48 Abs. 1 BewD übe das Regierungsstatthalteramt die Aufsicht über die Gemeindebaupolizei aus und setze säumigen Baupolizei- und Bewilligungsbehörden der Gemeinden angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Wenn nötig verfüge das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen selbst.