2. Nachdem sich der Beschwerdeführer 1 «als Vertreter der Lärmkläger» mit E-Mail vom 16. August 2021 und die Beschwerdeführerin 3 «im Namen der Klägerschaft» mit E-Mail vom 18. August 2021 beim Regierungsstatthalteramt Seeland gemeldet hatten, teilte das Regierungsstatthalteramt dem Beschwerdeführer 1 mit E-Mail vom 19. August 2021 mit, sofern die Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten vernachlässige und dadurch öffentliche Interessen gefährdet seien, könne beim Regierungsstatthalteramt eine baupolizeiliche Anzeige eingereicht werden. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer 1 «als Vertreter der Lärmkläger» mit einem als