Dem Betrieb fehle es an der erforderlichen Baubewilligung. Zudem sei er nicht zonenkonform, weise die erforderliche Anzahl Parkplätze nicht aus und sprenge die gesetzlichen Anforderungen des USG2 bezüglich Lärmemissionen und Ruhezeiten. Daher werde die Gemeinde aufgefordert, die notwendigen Abklärungen und Massnahmen sofort anzugehen. Falls die Gemeinde wider Erwarten keinen 1 Siehe Beilage zur Lärmklage vom 7. Juni 2021, Vorakten der Gemeinde Seedorf pag. 53 ff. 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)