Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2021/95 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 16. Juni 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 und Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Baupolizeibehörde der Gemeinde Seedorf, Gemeindeverwaltung, Bernstrasse 72, 3267 Seedorf betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 23. November 2021 (eBau Nummer 2021-6532 / 73555; Gastronomiebetrieb B.________, Lärmklage) I. Sachverhalt 1. Im ehemaligen Restaurant «A.________» in Seedorf eröffnete im Frühling 2021 ein neuer Gastronomiebetrieb «B.________, restaurant - bar - lounge». Das Betriebskonzept sah jeden Donnerstag Livemusik vor, bei schönem Wetter auf der Terrasse.1 Am 7. Juni 2021 reichten unter anderem die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde Seedorf eine «Lärmklage und Beschwerde gegen den Gastronomiebetrieb B.________ an der H.________strasse 75 in 3267 Seedorf» ein. In dieser Lärmklage wird die sofortige Einstellung des Betriebs gefordert. Dem Betrieb fehle es an der erforderlichen Baubewilligung. Zudem sei er nicht zonenkonform, weise die erforderliche Anzahl Parkplätze nicht aus und sprenge die gesetzlichen Anforderungen des USG2 bezüglich Lärmemissionen und Ruhezeiten. Daher werde die Gemeinde aufgefordert, die notwendigen Abklärungen und Massnahmen sofort anzugehen. Falls die Gemeinde wider Erwarten keinen 1 Siehe Beilage zur Lärmklage vom 7. Juni 2021, Vorakten der Gemeinde Seedorf pag. 53 ff. 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 1/8 BVD 120/2021/95 Handlungsbedarf sehe, werde gestützt auf Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD3 eine Feststellungsverfügung der zuständigen Behörde gefordert. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 forderte die Gemeinde Seedorf den Betreiber des Gastronomiebetriebs auf, zur Lärmklage Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 30. Juni 2021 kam er dieser Aufforderung nach und teilte unter anderem mit, die wöchentlichen Livemusik-Events am Donnerstagabend von 18.30 bis 22.00 Uhr würden nur noch im Innenbereich bei geschlossenen Fenstern und Türen durchgeführt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 stellte die Gemeinde fest, dass die Durchführung von wöchentlichen Live-Events eine baubewilligungspflichtige Umnutzung darstelle. Daher forderte sie den Betreiber des Gastronomiebetriebs auf, ein entsprechendes Baugesuch einzureichen oder das Betriebskonzept so anzupassen, dass keine baubewilligungspflichtige Umnutzung mehr vorliege. Anlässlich einer mündlichen Besprechung zwischen der Gemeinde und dem Betreiber des Gastronomiebetriebs vom 5. August 2021 teilte letzterer der Gemeinde mit, die Live-Events ab Oktober 2021 in einer neu gemieteten Lokalität in Aarberg durchzuführen. Somit werde die «B.________» ab Oktober wieder als ganz normale Dorfbeiz betrieben und eine Nutzungsänderung werde damit hinfällig. Bis zur Eröffnung des Lokals in Aarberg beabsichtige er aber noch bis Ende September einmal pro Woche im Innenraum der «B.________» Livemusik-Events durchzuführen.4 Mit Schreiben vom 16. August 2021 informierte die Gemeinde die Lärmklagenden über die Besprechung vom 5. August 2021. Die Baurechts- und Planungskommission habe an ihrer Sitzung vom 10. August 2021 im Sinne einer pragmatischen und unbürokratischen Lösung entschieden, die Livemusik-Events in den Innenräumen an den verbleibenden Donnerstagabenden im August und September bei geschlossenen Fenstern und Türen bis 22.00 Uhr zu ermöglichen. Bis dahin stelle die Parkplatzsituation kein Problem dar. 2. Nachdem sich der Beschwerdeführer 1 «als Vertreter der Lärmkläger» mit E-Mail vom 16. August 2021 und die Beschwerdeführerin 3 «im Namen der Klägerschaft» mit E-Mail vom 18. August 2021 beim Regierungsstatthalteramt Seeland gemeldet hatten, teilte das Regierungsstatthalteramt dem Beschwerdeführer 1 mit E-Mail vom 19. August 2021 mit, sofern die Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten vernachlässige und dadurch öffentliche Interessen gefährdet seien, könne beim Regierungsstatthalteramt eine baupolizeiliche Anzeige eingereicht werden. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer 1 «als Vertreter der Lärmkläger» mit einem als «Aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die Gemeinde Seedorf» betitelten Schreiben vom 3. September 2021 an das Regierungsstatthalteramt. In diesem Schreiben wird geltend gemacht, die Anwohnenden würden nun seit knapp vier Monaten die nächtlichen Ruhestörungen tolerieren, die vom Betrieb der «B.________» ausgingen. Aufgrund des Lärms nach 22.00 Uhr auf der Gartenterrasse habe schon wiederholt die Kantonspolizei gerufen werden müssen. Zudem würden seit dem 5. Juni 2021 regelmässig jeden Donnerstag Live-Konzerte durchgeführt. Durch den Besitzerwechsel des Gastronomiebetriebs sei eine Intensivierung der Nutzung erfolgt. Der Betrieb des ehemaligen Restaurants «A.________» könne mit der «B.________» nicht gleichgestellt werden. Der Lärmpegel sei deutlich höher, da auch ein anderes Publikum angesprochen werde. Dies werde sich auch ab Oktober nicht ändern. Der Betrieb der «B.________» bedürfe daher einer lärmtechnischen Untersuchung. Gemäss Art. 48 Abs. 1 BewD übe das Regierungsstatthalteramt die Aufsicht über die Gemeindebaupolizei aus und setze säumigen Baupolizei- und Bewilligungsbehörden der Gemeinden angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Wenn nötig verfüge das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen selbst. Das Regierungsstatthalteramt werde daher gebeten, bei der Gemeinde Seedorf zu intervenieren und die baupolizeilichen Missstände sofort zu beheben. 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Siehe Vorakten der Gemeinde Seedorf pag. 46 2/8 BVD 120/2021/95 Mit Verfügung vom 7. September 2021 gab das Regierungsstatthalteramt Seeland bekannt, es nehme die Eingabe vom 3. September 2021 als baupolizeiliche Anzeige nach Art. 45 ff. BauG5 entgegen. Gleichzeitig gab das Regierungsstatthalteramt der Gemeinde Seedorf Gelegenheit zur Stellungnahme. Die entsprechende Stellungnahme der Gemeinde datiert vom 28. September 2021. Am 23. November 2021 verfügte das Regierungsstatthalteramt, dass der baupolizeilichen Anzeige keine Folge geleistet und auf das Ergreifen von baupolizeilichen Massnahmen verzichtet werde. 3. Nachdem die Lärmklagenden die Gemeinde telefonisch darauf hingewiesen hatten, dass am 11. November 2021 erneut ein Live-Event stattgefunden habe und per Facebook weitere Live- Events angekündigt würden, verfügte die Gemeinde am 24. November 2021 gegenüber dem Betreiber der «B.________» ein Benützungsverbot der Räumlichkeiten für Live-Events, die Veranstaltungen mit Livemusik seien per sofort zu unterlassen. 4. Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 23. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden am 21. Dezember 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Der Gastronomiebetrieb «B.________» mit der bestehenden gastgewerblichen Betriebsbewilligung bedarf einer Prüfung bezüglich Zonenkonformität. 2. Das Betreiben der bestehenden Aussenterrasse des Gastronomiebetriebs «B.________» bedarf bezüglich der daraus resultierenden Lärmemissionen einer Überprüfung der Lärmfachstelle der Kapo auf die Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen. 3. Die Bewirtung der Gäste im Aussenbereich und der Betrieb der Gartenterrasse sind ab 22.00 Uhr während der Nachtruhezeit einzustellen und zu schliessen. Für die Raucher ist im Gebäudeinnern ein gesetzeskonformes Fumoir einzurichten. 4. Das Verbot zur Durchführung von Live-Konzerten ist in die gastgewerbliche Betriebsbewilligung zu integrieren. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragt in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Seedorf stellt in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2022 keinen Antrag. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters (Art. 45 Abs. 1 BauG). Vernachlässigt eine Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu verfügen (Art. 48 BauG). Diese 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/8 BVD 120/2021/95 Bestimmung stellt einen Sonderfall der Ersatzvornahme dar, nämlich das Handeln der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde anstelle der säumigen Gemeindebehörde. Voraussetzung ist demgemäss auch hier, dass der Gemeinde vom Regierungsstatthalteramt eine Frist zur Erfüllung ihrer baupolizeilichen Pflichten nach Art. 45 bis 47 BauG angesetzt war und dass die Gemeindebehörde innert dieser Frist nicht ordnungsgemäss gehandelt hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 BewD).7 Somit ist das Regierungsstatthalteramt Aufsichtsbehörde über die kommunalen Baupolizeibehörden. In dieser Funktion übt es aber nicht nur die Aufsicht aus, sondern verfügt unter Umständen auch selber anstelle der an sich zuständigen Gemeindebehörde die erforderlichen Massnahmen. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige vom 3. September 2021 als «Aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die Gemeinde Seedorf» betitelt, was auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige hindeuten würde. Allerdings hat das Regierungsstatthalteramt mit Verfügung vom 7. September 2021 bekannt gegeben, dass es die Eingabe vom 3. September 2021 als baupolizeiliche Anzeige nach Art. 45 ff. BauG entgegennehme, und es hat mit dieser Verfügung ein aufsichtsrechtliches Baupolizeiverfahren eröffnet. Diese Ankündigung ist von Seiten der Lärmklagenden unwidersprochen geblieben. Somit handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung, wonach der baupolizeilichen Anzeige keine Folge geleistet und auf das Ergreifen von baupolizeilichen Massnahmen verzichtet wird, um eine Baupolizeiverfügung. b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. c) Die Beschwerdeführenden haben Anzeige erstattet und wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zur «B.________». Sie sind daher durch die angefochtene Verfügung formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG8). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Gegenstand der Baupolizeianzeigen a) Es gilt zunächst zu klären, welchen Inhalt die Baupolizeianzeigen der Beschwerdeführenden gehabt haben. Klar ist, dass sich diese Anzeigen gegen den Gastronomiebetrieb «B.________» gerichtet haben. Klar ist auch, dass insbesondere die einmal pro Woche durchgeführten Livemusik-Events Anlass zu den Klagen gaben. In der Anzeige vom 7. Juni 2021 an die Gemeinde Seedorf wird jedoch auch unabhängig von den Livemusik-Events gerügt, neu werde anstelle einer herkömmlichen Dorfbeiz ein Pub betrieben. Dies sei nicht zonenkonform, weise die erforderlichen Parkplätze nicht aus und entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen bezüglich Lärmschutz. Weiter bringen sie unter anderem vor, sie hätten seit der Eröffnung die Emissionen von der Gartenterrasse hingenommen und auch nach 23.00 Uhr noch toleriert. Nun werde eine Schliessung der Gartenterrasse um 22.00 Uhr während der Nachtruhezeit gefordert. Auch dies betrifft den Gastronomiebetrieb unabhängig von Livemusik-Events. b) In der Anzeige vom 3. September 2021 an das Regierungsstatthalteramt Seeland beziehen sich die Beschwerdeführenden einleitend auf ihre Anzeige vom 7. Juni 2021 an die Gemeinde. Aus den weiteren Ausführungen lässt sich herauslesen, dass sie sich primär am Umstand stören, dass die Gemeinde die wöchentlichen Livemusik-Events bis Ende September im Sinne einer 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 48 N. 1 und Art. 45 N. 4 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4/8 BVD 120/2021/95 pragmatischen und unbürokratischen Lösung duldete. Auch aus diesem Schreiben ist jedoch erkennbar, dass sich die Beschwerdeführenden auch unabhängig von den Livemusik-Events am Betrieb der «B.________» stören: «Wir als Anwohner tolerieren nun seit knapp vier Monaten die nächtlichen Ruhestörungen, welche vom Betrieb der B.________ ausgehen. (…) Aufgrund des lauten Grölen, Lachen und Reden nach 22 Uhr auf der Gartenterrasse musste schon wiederholt die Kantonspolizei gerufen werden, da ein Schlafen so leider nicht möglich ist. (…) Gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) ist es auch durchaus verhältnismässig, den Betrieb der Gartenterrasse täglich ab 22 Uhr nachts und die Live-Konzerte per sofort einzustellen. (…) Der Betrieb des damaligen A.________ kann mit der B.________ in keiner Weise gleichgestellt werden, der Lärmpegel der Gäste ist deutlich höher, da auch ein anderes Publikum angesprochen wird. Dies wird sich auch ab kommenden Oktober nicht ändern. Der Betrieb der B.________ bedarf einer lärmtechnischen Untersuchung, welche belegt, dass die massgebende Empfindlichkeitsstufe ES II nicht negativ beeinträchtigt wird». c) Folglich richteten sich beide Anzeigen sowohl gegen die Livemusik-Events im Speziellen als auch gegen den Gastronomiebetrieb im Allgemeinen. Dabei wird insbesondere eine Überprüfung der Lärmsituation verlangt, wobei vor allem die Gartenterrasse Anlass zur Klage gibt. 3. Behandlung der Baupolizeianzeigen a) Das Regierungsstatthalteramt Seeland hat seine angefochtene Verfügung, wonach der baupolizeilichen Anzeige keine Folge geleistet und auf das Ergreifen von baupolizeilichen Massnahmen verzichtet wird, damit begründet, dass die Gemeinde Seedorf ihren baupolizeilichen Pflichten insgesamt rechtsgenügsam nachgekommen sei. Daher bestehe seitens des Regierungsstatthalteramts kein Handlungsbedarf. b) Inwiefern diese Einschätzung hinsichtlich der Livemusik-Events zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung richtig war, braucht mangels eines aktuellen Interesses an der Klärung der Frage an dieser Stelle nicht mehr geprüft zu werden. Aufgrund der Verfügung der Gemeinde Seedorf vom 24. November 2021 sind Livemusik-Events in der «B.________» ohnehin nicht mehr zulässig. Auf die Beschwerde vom 21. Dezember 2021 kann insoweit nicht eingetreten werden.9 c) Hinsichtlich der Lärmklage gegen den Gastronomiebetrieb im Allgemeinen und speziell dessen Aussensitzplätze gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Grundsätzlich knüpft ein baupolizeiliches Wiederherstellungsverfahren an die formelle Rechtswidrigkeit (fehlende Baubewilligung) an. Ob hier eine solche vorliegt ist nicht restlos geklärt. Eine formelle Rechtswidrigkeit liegt jedoch nicht auf der Hand, da bereits vorher ein Gastronomiebetrieb bestand und anscheinend keine baulichen Massnahmen umgesetzt wurden. Allerdings sind nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen: Wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist, ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Mass-nahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt.10 Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG sieht denn auch vor, dass die Organe der Baupolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind, wobei ihnen insbesondere die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen, obliegt. 9 Siehe dazu Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 18 10 BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 4.2 5/8 BVD 120/2021/95 Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV11 ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Ob die Behörde eine solche Pflicht trifft, ist aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation zu beurteilen. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Weitere Ermittlungen sind schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.12 Im vorliegenden Fall wird der Lärm eines Gastronomiebetriebs und speziell von dessen Aussensitzplätzen gerügt. Dabei handelt es sich um sogenannten Alltagslärm, für den Belastungsgrenzwerte fehlen. Nach Art. 40 Abs. 3 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde bei Fehlen von Belastungsgrenzwerten die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG. Sie berücksichtigt auch Art. 19 und 23 USG. Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen ist hier also auf die Kriterien abzustellen, die das USG für die Festlegung der Immissions-, Planungs- und Alarmwerte für Lärm vorgibt. «Bei der Beurteilung von Alltagslärm sind nach der heutigen Praxis im Wesentlichen fünf Elemente zu berücksichtigen: Stärke und Charakter des Lärms, Zeitpunkt der Lärmimmissionen, Häufigkeit des Lärms, Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone».13 Die Beurteilung von Alltagslärm dürfte in der Regel nicht ohne Bericht der kantonalen Fachstelle möglich sein. Die kantonale Fachstelle für Alltagslärm ist die Kantonspolizei (Art. 3 Abs. 2 Bst. e KLSV14) mit der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik. d) Allerdings braucht vorliegend an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden, ob und wenn ja welche Abklärungen hier nötig sind. Die Beschwerdeführenden haben bei der Gemeinde Seedorf eine Lärmklage vom 7. Juni 2021 betreffend den Gastronomiebetrieb «B.________» eingereicht, die unter anderem den Betrieb im Allgemeinen und speziell dessen Gartenterrasse zum Gegenstand hat. Diese Anzeige muss von der Gemeinde in irgendeiner Form behandelt werden. Selbst wenn die Gemeinde der Ansicht wäre, dass keinerlei Handlungsbedarf besteht, hätte sie dies den Anzeigenden, die als Nachbarn betroffen und daher zur Beschwerde befugt sind (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG), zumindest mit einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Die Gemeinde ist zwar bezüglich der Livemusik-Events aktiv geworden und hat diese letztlich mit Verfügung vom 24. November 2021 unterdessen auch verboten. Bezüglich des Betriebs im Allgemeinen und speziell der Gartenterrasse hat die Gemeinde bisher jedoch nichts unternommen und weder Abklärungen in die Wege geleitet (insbesondere einen Bericht bei der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik eingeholt) noch den Beschwerdeführenden mit einer anfechtbaren Verfügung eröffnet, in dieser Sache nichts zu unternehmen. e) Für das Regierungsstatthalteramt als Aufsichtsbehörde wiederum bedeutet dies, dass es der von ihm als baupolizeiliche Anzeige entgegengenommenen Beschwerde vom 3. September 2021 gegen die Gemeinde Seedorf hätte Folge leisten müssen. Allerdings durfte das Regierungsstatthalteramt noch nicht selber anstelle der Gemeindebehörde aktiv werden. Ein 11 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 12 BGE 137 II 30 E. 3.4; VGE 2011/333 vom 3. April 2012, E. 3.4 13 Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009 S. 65 14 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) 6/8 BVD 120/2021/95 Tätigwerden im Sinne von Art. 48 BauG setzt voraus, dass das Regierungsstatthalteramt der Gemeindebehörde zuvor eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer baupolizeilichen Pflichten gesetzt hat und die Gemeindebehörde innert dieser Frist nicht ordnungsgemäss gehandelt hat. Da das Regierungsstatthalteramt im vorliegenden Fall der Gemeinde Seedorf noch keine solche Frist gesetzt hatte, hätte es der baupolizeilichen Anzeige insofern Folge leisten müssen, als es der Gemeinde eine angemessene Frist zur Behandlung der Lärmklage gegen den Gastronomiebetrieb im Allgemeinen und speziell der Gartenterrasse hätte setzen müssen. Demzufolge wird die Beschwerde gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Baupolizeibehörde der Gemeinde Seedorf angewiesen, bis 18. Juli 2022 die erforderlichen Abklärungen an die Hand zu nehmen. Danach hat die Gemeinde das Baupolizeiverfahren mit einer anfechtbaren und begründeten Verfügung abzuschliessen. Das Regierungsstatthalteramt Seeland ist mit Kopien sämtlicher Verfügungen in dieser Sache zu bedienen. f) Soweit den explizit formulierten Anträgen in der Beschwerde mit dieser Anweisung an die Gemeinde Seedorf nicht entsprochen wird, liegen diese Anträge ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 4. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV15). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 1000.– festgelegt. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, womit ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können. Dem Regierungsstatthalteramt können ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 120/2021/95 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 23. November 2021 wird aufgehoben. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde Seedorf wird angewiesen, bis 18. Juli 2022 die erforderlichen Abklärungen zur Behandlung der Lärmklage vom 7. Juni 2021 gegen den Gastronomiebetrieb «B.________» im Allgemeinen und speziell der Gartenterrasse an die Hand zu nehmen. Danach hat die Gemeinde das Baupolizeiverfahren mit einer anfechtbaren und begründeten Verfügung abzuschliessen. Das Regierungsstatthalteramt Seeland ist mit Kopien sämtlicher Verfügungen in dieser Sache zu bedienen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Frau E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, per Mail - Baupolizeibehörde der Gemeinde Seedorf, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8