b) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Lyss vom 27. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Lyss zur Weiterbehandlung der Anzeige der Beschwerdeführenden vom 6. Juli 2020 im Sinne der Erwägungen. Dazu gehen die Vorakten zur Anzeige vom 6. Juli 2020 zurück an die Gemeinde Lyss.