Damit erweist sich die Sache als nicht entscheidreif. Die angefochtene Verfügung wird daher in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung der Anzeige der Beschwerdeführenden vom 6. Juli 2020 im Sinne dieser Erwägungen an die Gemeinde Lyss zurückgewiesen (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG). 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV18). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.– festgelegt.