Vielmehr hat sie die Anzeige inhaltlich zu prüfen, wobei dafür noch ein Bericht der kantonalen Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei eingeholt werden muss. Gestützt darauf ist zu beurteilen, inwiefern hinsichtlich des Kuhglockenlärms Sanierungsmassnahmen anzuordnen sind. Dabei ist neben der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts auch die Vorsorge unter Berücksichtigung der Vorgaben des Ortspolizeireglements zu prüfen. Diese inhaltliche Prüfung der Anzeige dürfte von der Gemeinde in einem allgemeinen Verfahren nach VRPG von der dafür zuständigen Gemeindebehörde vorzunehmen sein. Damit erweist sich die Sache als nicht entscheidreif.