Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Annahme der Gemeinde, der angezeigte Kuhglockenlärm sei keiner Anlage zuzurechnen, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten sei und die Beschwerdeführenden auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien, falsch ist. Richtig dürfte lediglich sein, dass die Anzeige der Beschwerdeführenden nicht in einem Baupolizeiverfahren zu behandeln ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde nicht auf die Anzeige einzutreten hat. Vielmehr hat sie die Anzeige inhaltlich zu prüfen, wobei dafür noch ein Bericht der kantonalen Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei eingeholt werden muss.