Dies legt den Schluss nahe, dass auch im vorliegenden Fall die Anzeige der Beschwerdeführenden nicht in einem Baupolizeiverfahren zu behandeln ist. Insofern dürfte die Feststellung der Gemeinde Lyss, es liege kein baurechtswidriger Zustand vor, weshalb keine baupolizeilichen Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen seien, richtig sein. Zur Prüfung der Anzeige dürfte von der Gemeinde vielmehr ein allgemeines Verfahren nach VRPG durchzuführen sein. Wer bei der Gemeinde Lyss für ein solches zuständig ist, hat die Gemeinde selber zu prüfen. 6. Rückweisung